Auch ihre Aussage, sie habe ihn «ohne Probleme anfassen» können, ist nicht so zu verstehen, dass sie den Beschuldigten freiwillig im Intimbereich berührt hätte. Die Privatklägerin gab schliesslich auch Erinnerungs- und Wissenslücken zu, wenn sie etwa aussagte, sie wisse nicht mehr mit Sicherheit, an welcher Brust sie vom Beschuldigten im Getränkelager berührt worden sei; ob er versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen; in welcher Hand er das Messer gehalten habe und welche Farbe dessen Griff gehabt habe. Dies sind weitere Glaubhaftigkeitsmerkmale.