18 Gleichzeitig zeigt die Wortwahl der Privatklägerin auch, dass dieser Oralverkehr ihrerseits keineswegs aus freien Stücken erfolgte. Dass sie sich gemäss ihren eigenen Worten darauf «geeinigt» hatten, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte den Oralverkehr laut der Privatklägerin «gefordert» hatte und sie ihn oral befriedigen «musste». Auch ihre Aussage, sie habe ihn «ohne Probleme anfassen» können, ist nicht so zu verstehen, dass sie den Beschuldigten freiwillig im Intimbereich berührt hätte.