Die Privatklägerin schildert auch weitere originelle Details, wie etwa, dass der Beschuldigte im Intimbereich rasiert und ein rotes «Bibeli» am Beckenknochen gehabt habe. Auch wenn sich daraus noch nicht auf die Unfreiwilligkeit oder aber Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen schliessen lässt, ist dies doch ein weiteres sog. Realkennzeichen, welches für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen spricht. Dabei belastet die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig. So sagte sie etwa aus, er habe sich ihr gegenüber nicht aggressiv verhalten.