Weiter griff ihr vorne in ihren Pullover und berührte ihre Brust. Danach verliess er den Tankstellenshop durch dieselbe Tür, durch welche er ihn betreten hatte, und machte sich mit dem Auto der Privatklägerin davon. Diese Berührungen im Getränkelager (vierte Phase) schilderte die Privatklägerin zwar zunächst auf offene Frage hin nicht, sondern erst später im Verlauf der Befragung. Allerdings sind keine suggestiven Einflüsse zu erkennen und die geschilderten sexuellen Handlungen fügen sich zeitlich und räumlich problemlos in den von der Privatklägerin zuvor beschriebenen Ablauf, was für ihre Erlebnisbasiertheit spricht.