Nach einer gewissen Weile packte der Beschuldigte sein Glied wieder ein und verlangte von der Privatklägerin mit der Begründung, er wolle ihre Schamlippen sehen, ein drittes Mal, sie solle sich ausziehen und auf den Boden legen. Erneut weigerte sich die Privatklägerin, dies zu tun, worauf der Beschuldigte sein Glied wieder auspackte und sie ihn ein zweites Mal oral befriedigen musste. Ohne zum Orgasmus gekommen zu sein, packte der Beschuldigte seinen Penis nach einer gewissen Zeit schliesslich wieder ein und befahl der Privatklägerin, in einer vierten Phase, sie solle sich hinten im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen.