Der Unbekannte habe ab und zu gesagt, dass er sie fesseln und abstechen werde. Er habe keinen gestressten, sondern eher einen ruhigen Eindruck auf sie gemacht (pag. 213 Z. 40 ff.). Auf Frage, ob sie noch etwas anzufügen habe, meinte die Privatklägerin, dass sie nur wisse, dass sie den Mann ohne Probleme habe anfassen können. Er sei nicht aggressiv geworden oder sonstwie zurückgewichen. Ansonsten komme ihr gerade nichts mehr in den Sinn (pag. 214 Z. 30 ff.). Würdigung: Den ersten Aussagen kommt aufgrund ihrer Tatnähe, der damit einhergehenden Präsenz der Ereignisse im Bewusstsein des Beobachters bei gleichzeitig weitgehender Absenz beeinflussender äusserer Elemente regelmässig ein