212 f. Z. 45 ff.). Weiter führte die Privatklägerin aus, als sie hinten im Getränkelager auf dem Bauch gelegen habe und ihre Hände auf dem Rücken fixiert gewesen seien, habe der Mann ihr noch in die Hose gelangt. Er habe hinten beim Po reingegriffen und ihre Schamgegend berührt. Sie könne nicht mehr genau sagen, ob er versucht habe, mit einem Finger vaginal in sie einzudringen. Sie könne auch nicht sagen, mit welcher Hand er dies getan habe. Zudem habe der Mann ihr vorne in den Pullover reingegriffen und ihre Brust berührt. Welche Brust es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen.