211 f. Z. 19 ff.). Auf Frage führte die Privatklägerin aus, das Messer habe eine ca. 20 cm lange Klinge gehabt. Der Griff könne eine graue Farbe aufgewiesen haben, daran könne sie sich aber nicht mehr genau erinnern. Es sei eine Art Fleischermesser gewesen. Der Beschuldigte habe ihr das Messer auf Gesichtshöhe hingehalten, als sie die Tür geöffnet habe. Im Shop bei den Losen habe er ihr das Messer «vor den Hals» gehalten und «später» habe er damit vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt. Sie könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, in welcher Hand der Mann das Messer gehalten habe, glaublich in der rechten.