Immerhin stellt das Fehlen objektiv dokumentierter oder zumindest geschilderter Verletzungen am Hals der Privatklägerin ein Indiz dafür dar, dass ihr ein allfällig eingesetztes Messer nicht direkt bzw. jedenfalls höchstens mit geringem Krafteinsatz an den Hals gehalten wurde. Für die Urteilsfindung zentral erweist sich im vorliegenden Fall deshalb mangels objektiver Beweise die Würdigung der Aussagen der Parteien, allen voran jener der Privatklägerin. 8.5.3 Aussagen der Privatklägerin Erstaussagen Die Privatklägerin wurde am 12. Januar 2009, rund 13 Stunden nach dem Vorfall, ein erstes Mal polizeilich einvernommen (pag.