213 Z. 23 f.). Selbst wenn das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen von Verletzungen ärztlich dokumentiert wäre, würde dies im Übrigen noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen. Immerhin stellt das Fehlen objektiv dokumentierter oder zumindest geschilderter Verletzungen am Hals der Privatklägerin ein Indiz dafür dar, dass ihr ein allfällig eingesetztes Messer nicht direkt bzw. jedenfalls höchstens mit geringem Krafteinsatz an den Hals gehalten wurde.