Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, gibt es namentlich keine objektiven Beweismittel, welche den angeklagten Messereinsatz oder die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen untermauern würden. Insbesondere liegen weder Bilder einer Überwachungskamera noch ärztliche Berichte über die Privatklägerin vor. Diese erlitt – abgesehen von den wohl durch die Fesselung verursachten Hautrötungen an den Handgelenken (pag. 151), – nach eigenen Angaben auch keine Verletzungen (pag. 213 Z. 23 f.).