und 186 ff.) belegt einzig, dass der Beschuldigte mit der zur Fesselung der Privatklägerin verwendeten Packschnur sowie mit PET-Flaschen und Zigarettenstummeln, welche schliesslich im Auto der Privatklägerin aufgefunden wurden, in Berührung gekommen ist. Sowohl die Fesselung der Privatklägerin wie auch die Entwendung von deren Fahrzeug werden allerdings vom Beschuldigten nicht bestritten. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, gibt es namentlich keine objektiven Beweismittel, welche den angeklagten Messereinsatz oder die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen untermauern würden.