Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen unglaubhaft. Seine Behauptungen, die Privatklägerin habe ihm freiwillig Geld gegeben und ihn bloss deshalb oral befriedigt, weil sie seine DNA habe sichern wollen, seien schlicht nicht nachvollziehbar. Seine Aussage, sozusagen selbst Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein, sei nicht nur respektlos, sondern auch dumm. 8.5 Erwägungen der Kammer 8.5.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff.