Vielmehr habe sie bei ihrer Ersteinvernahme schlicht gar nichts dazu gesagt. Allerdings lasse sich beweismässig wohl nicht mehr erstellen, wie der Beschuldigte das Messer beim Oralverkehr genau eingesetzt habe. Die Erstaussagen der Privatklägerin zum Griff an ihre Brust im Getränkelager seien entgegen den Ausführungen der Verteidigung detailliert und gerade auch deshalb glaubhaft, weil sie zugegeben habe, nicht genau sagen zu können, welche Brust der Beschuldigte berührt habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen unglaubhaft.