Generalstaatsanwalt V.________ an. Die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft. Es sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte ein Messer mit sich geführt habe, dies präge sich bei Opfern regelmässig stark ein. Stv. Generalstaatsanwalt V.________ habe auch richtig ausgeführt, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme eigentlich nichts ihren späteren Aussagen zum Einsatz des Messers beim Oralverkehr Widersprechendes zu Protokoll gegeben habe. Vielmehr habe sie bei ihrer Ersteinvernahme schlicht gar nichts dazu gesagt.