Er habe dieses gemäss ihren glaubhaften Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2015 zumindest zu Beginn des Oralverkehrs noch an ihren Hals gehalten. Schliesslich sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Getränkelager gefesselt und gegen ihren Willen an Vagina, Gesäss und an der Brust berührt habe, nachdem die Privatklägerin hierzu mitnichten kurze oder bloss vage, sondern ebenfalls glaubhafte Angaben gemacht habe. 8.4.3 Fürsprecherin Z.________ schloss sich in ihrem Parteivortrag grundsätzlich den Ausführungen von Stv. Generalstaatsanwalt V.__