Der Beschuldigte habe zwar zugegebenermassen eine originelle Erklärung für die von ihm behauptete Freiwilligkeit des Oralverkehrs abgegeben, doch sei auch diese wenig durchdacht, skurril und völlig lebensfremd. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte müsse man folglich zum Schluss gelangen, dass der Oralverkehr nicht freiwillig stattgefunden habe. Vielmehr habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer dazu gezwungen. Er habe dieses gemäss ihren glaubhaften Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2015 zumindest zu Beginn des Oralverkehrs noch an ihren Hals gehalten.