13 Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen nicht nur unglaubhaft, sondern auch respektlos gegenüber dem Opfer. In seinen Aussagen fänden sich nicht einmal die am einfachsten zu simulierenden Glaubhaftigkeitsmerkmale. Der Beschuldigte habe zwar zugegebenermassen eine originelle Erklärung für die von ihm behauptete Freiwilligkeit des Oralverkehrs abgegeben, doch sei auch diese wenig durchdacht, skurril und völlig lebensfremd.