Diese stünden nur prima vista in einem Widerspruch zu ihren Erstaussagen. Bei genauerer Betrachtung habe die Privatklägerin nämlich anlässlich ihrer ersten Einvernahme nicht ausgesagt, dass sie während des Oralverkehrs nicht mit dem Messer bedroht worden sei oder dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt das Messer bereits weggelegt gehabt habe. Es sei denn auch durchaus möglich, dass der Beschuldigte das Messer während des Oralverkehrs in seiner Faust gehalten und die Privatklägerin dieses einfach nicht habe sehen können.