_ habe gezeigt, dass der Beschuldigte durchaus Waffen bzw. zumindest Waffenattrappen einsetze. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin könne weitergehend auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese stelle grundsätzlich zu Recht auf die tatnächsten Opferaussagen ab. In Bezug auf den Messereinsatz während des Oralverkehrs sei hingegen auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2015 abzustellen. Diese stünden nur prima vista in einem Widerspruch zu ihren Erstaussagen.