Ihre diesbezüglichen Aussagen seien vielmehr vage und wirkten nicht wie selbst erlebt. So habe die Privatklägerin z.B. nicht angeben können, welche Brust der Beschuldigte berührt habe. Es sei daher nicht erstellt, dass es im Getränkelager zu sexuellen Handlungen gekommen sei. 8.4.2 Stv. Generalstaatsanwalt V.________ führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, ein Raub ohne Messereinsatz würde – wie von der Vorinstanz ausgeführt – ein kriminalistisches Novum darstellen und bereits der Raubüberfall auf die Coop- Filiale in T.________ habe gezeigt, dass der Beschuldigte durchaus Waffen bzw. zumindest Waffenattrappen einsetze.