Die Privatklägerin habe mit ihren Aussagen zum Messereinsatz lediglich die angebliche Bedrohlichkeit der Situation steigern wollen, um so den von ihr – zur Beruhigung des Beschuldigten – angebotenen Oralverkehr vor ihrem Ehemann nachträglich zu rechtfertigen. Hinsichtlich der angeblichen sexuellen Handlungen im Getränkelager falle schliesslich auf, dass die Privatklägerin bereits bei ihrer Ersteinvernahme, nur wenige Stunden nach der angeblichen Tat, dazu keine genaueren Angaben mehr habe machen können. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien vielmehr vage und wirkten nicht wie selbst erlebt.