Ein Messer sei von der Polizei weder gesucht noch aufgefunden worden. Es gebe auch keine Aussagen darüber und damit keine Beweise dafür, dass der Beschuldigte das Messer wieder eingesteckt und mitgenommen hätte. Dies erkläre sich daher, weil es eben gar nie ein Messer gegeben habe. Die Privatklägerin habe mit ihren Aussagen zum Messereinsatz lediglich die angebliche Bedrohlichkeit der Situation steigern wollen, um so den von ihr – zur Beruhigung des Beschuldigten – angebotenen Oralverkehr vor ihrem Ehemann nachträglich zu rechtfertigen.