Er habe dieses nicht ablehnen können und spontan angenommen. Gehe man von diesem Sachverhalt aus, würden das Aussageverhalten und die Aussagen beider Parteien erklärbar. So auch die widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen und der Umstand, dass sie anlässlich der Einvernahme in Anwesenheit ihres Ehemanns geweint habe. Sie habe in dessen Gegenwart verständlicherweise nicht zugeben können, dem Beschuldigten ein solches «unmoralisches Angebot» gemacht zu haben. Der Messereinsatz sei vom Beschuldigten stets bestritten worden. Ein Messer sei von der Polizei weder gesucht noch aufgefunden worden.