12 diesem Hintergrund durchaus möglich, dass es zu "Verhandlungen" gekommen sei, in deren Rahmen die Privatklägerin dem Beschuldigten Oralverkehr angeboten habe. Die Privatklägerin habe denn auch ausgesagt, sie hätten sich darauf «geeinigt». Sie habe, in der Absicht, sich zu schützen, klug gehandelt, zumal sie gewusst habe, wer der Täter sei. Das «unmoralische Angebot» habe den Beschuldigten überrascht und verunsichert. Er habe dieses nicht ablehnen können und spontan angenommen.