8.4 Vorbringen der Parteien 8.4.1 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, es sei zu beachten, dass beim Überfall auf den Tankstellenshop keine für einen Raub typische, sondern vielmehr eine lockere Atmosphäre geherrscht habe, auch wenn die Situation für die Privatklägerin sicherlich durch Angst geprägt gewesen sei. Es sei vor