Er habe das Messer mithin eingesetzt, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sei weiter erwiesen, dass der Beschuldigte ihr befohlen habe, sich in das Getränkelager zu begeben. Dort habe er sie gezwungen, sich in Bauchlage auf den Boden zu legen. Anschliessend habe er sie mit einer mitgebrachten Packschnur gefesselt, mit der Hand ich ihre Hose gegriffen, ihr Gesäss und ihre Vagina berührt und mehrere Finger in ihre Vagina eingeführt. Zudem habe er der Privatklägerin in den Ausschnitt des Pullovers gegriffen und ihre Brüste berührt. 8.4 Vorbringen der Parteien 8.4.1