In dubio pro reo müsse hingegen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer während des Oralverkehrs nicht an den Hals gehalten habe, ansonsten sie dies anlässlich der ersten, tatnahen Einvernahme wohl (expliziter) erwähnt hätte. Erwiesen sei jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vorgängig zum Oralverkehr mit dem Messer bedroht, ihr dieses an den Hals gehalten und damit vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe. Er habe das Messer mithin eingesetzt, um die Privatklägerin gefügig zu machen.