Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten seien geradezu absurd. Auch seine Vermutung, dass die Privatklägerin dadurch nur seine DNA hab sichern wollen, überzeuge angesichts des Umstands, dass sie den Beschuldigten ja sofort erkannt habe, nicht. In dubio pro reo müsse hingegen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer während des Oralverkehrs nicht an den Hals gehalten habe, ansonsten sie dies anlässlich der ersten, tatnahen Einvernahme wohl (expliziter) erwähnt hätte.