Die Privatklägerin habe "das Schlimmste", nämlich eine drohende Vergewaltigung, verhindern wollen und deshalb dem Beschuldigten schliesslich gehorcht. Von einer Einigung aus freien Stücken respektive einer freiwilligen oder gar aus eigenem Antrieb erfolgten Handlung könne hingegen keine Rede sein. Es sei völlig realitätsfremd, dass ein Opfer eines Raubüberfalls durch einen bewaffneten und maskierten Täter, diesen sozusagen "zum Dank" auch noch sexuell befriedige wolle. Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten seien geradezu absurd.