Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer mit sich geführt und dieses auch einsetzt habe, indem er die Privatklägerin mit vorgehaltenem Messer zum Oralverkehr gezwungen habe, nachdem sie sich geweigert habe, sich auszuziehen. Die Privatklägerin habe "das Schlimmste", nämlich eine drohende Vergewaltigung, verhindern wollen und deshalb dem Beschuldigten schliesslich gehorcht.