Der Umstand, dass der Ehemann der Privatklägerin bei den Einvernahmen dabei gewesen sei, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal man mit einem Sachverhalt wie dem von ihr geschilderten, gemeinhin nicht vor seinem Partner zu «hausieren» pflege. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer mit sich geführt und dieses auch einsetzt habe, indem er die Privatklägerin mit vorgehaltenem Messer zum Oralverkehr gezwungen habe, nachdem sie sich geweigert habe, sich auszuziehen.