Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Messereinsatzes durch den Beschuldigten. Der Umstand, dass der Ehemann der Privatklägerin bei den Einvernahmen dabei gewesen sei, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal man mit einem Sachverhalt wie dem von ihr geschilderten, gemeinhin nicht vor seinem Partner zu «hausieren» pflege.