Zwar seien auch in den Aussagen der Privatklägerin gewisse Differenzen zu finden, diese liessen sich jedoch mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen und der Verdrängung des Geschehenen durch die Privatklägerin erklären und änderten nichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Bei Unstimmigkeiten sei auf die ersten, tatnäheren Aussagen abzustellen. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich des Messereinsatzes durch den Beschuldigten.