Ausserdem habe der Beschuldigte sich – im Unterschied zu seiner Reaktion auf andere, nachträglich erwiesenermassen falsche Vorhalte – nur sehr zurückhaltend gegen die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte gewehrt. Auch habe er offensichtlich gelogen, als er behauptet habe, vor dem Überfall auf den Tankstellenshop keine anderen Raubtaten begangen zu haben. Schliesslich seien die Erklärungsversuche des Beschuldigten für die Anschuldigungen der Privatklägerin auch unlogisch. Auf seine Aussagen könne deshalb nicht abgestellt werden.