321 Z. 117). Schliesslich wird vom Beschuldigten bestritten, dass er beim Raubüberfall auf den Tankstellenshop ein Messer oder eine andere Waffe mit sich geführt habe (pag. 300 Z. 155, pag. 301 Z. 160 ff., pag. 311 Z. 45, pag. 320 Z. 90, pag. 321 Z. 93 und 113, pag. 561 Z. 32 ff.). 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Er habe immer nur soviel zugegeben, wie ihm habe nachgewiesen werden können.