Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte den Überfall auf den Tankstellenshop grundsätzlich eingestanden. Er hat zugegeben, den Shop maskiert betreten und nach Geld verlangt, jedoch nur Waren und etwas Bargeld von der Privatklägerin genommen bzw. erhalten zu haben (pag. 299 Z. 78 ff.). Weiter hat der Beschuldigte eingestanden, die Privatklägerin gefesselt zu haben und anschliessend mit ihrem PW geflüchtet zu sein. Es wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es anlässlich des Raubüberfalls zu Oralverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist (pag. 299 Z. 95 ff.).