Eventuell habe der Beschuldigte durch die Bedrohung und Nötigung der Verkäuferin mit dem genannten Messer besonders grausam gehandelt, indem er eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand benutzt habe, zumal er dem Opfer das Messer mit der Spitze voran entgegen gehalten und ihm zeitweise die Klinge an den Hals bzw. derart nahe an den Hals gehalten habe, dass die Klinge den Hals zeitweise berührt habe. Dem Beschuldigten wird schliesslich in Ziffer I.2.2. der Anklageschrift vorgeworfen, nach den hiervor beschriebenen Handlungen habe er der Verkäuferin befohlen,