Danach habe der Beschuldigte den Penis wieder eingepackt und der Verkäuferin befohlen, in das Getränkelager zu gehen. Eventuell habe der Beschuldigte durch die Bedrohung und Nötigung der Verkäuferin mit dem genannten Messer besonders grausam gehandelt, indem er eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand benutzt habe, zumal er dem Opfer das Messer mit der Spitze voran entgegen gehalten und ihm zeitweise die Klinge an den Hals bzw. derart nahe an den Hals gehalten habe, dass die Klinge den Hals zeitweise berührt habe.