Im Zusammenhang mit den ihm ebenfalls vorgeworfenen, angeblich während des Überfalls getätigten sexuellen Übergriffen auf die Tankstellenshop-Verkäuferin bestritt der Beschuldigte allerdings auch im oberinstanzlichen Verfahren noch, an jenem Abend ein Messer mit sich geführt zu haben. Deswegen und auch im Hinblick auf die Strafzumessung wird deshalb nachstehend – trotz Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raubes – noch einmal vertieft auf den Ablauf des gesamten Überfalls und insbesondere den Messereinsatz einzugehen sein.