9 Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, diesen Überfall begangen zu haben (pag. 298 Z. 46 ff., pag. 299 Z. 68 ff., pag. 311 Z. 26 ff., pag. 318 Z. 20 f., pag. 561 Z. 30 ff.). Hingegen hat er stets bestritten, ein Messer mit sich geführt und eingesetzt zu haben (zuletzt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 561 Z. 32 f.). Die Vorinstanz kam gestützt auf die gegenteiligen, von ihr als glaubhaft bewerteten Aussagen der Privatklägerin hingegen zu einem anderen Schluss.