561 Z. 22 ff.). Es finden sich denn auch weder in seinen eigenen noch in den Aussagen der übrigen befragten Personen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte bei der Durchführung des Überfalls in einem relevanten Ausmass in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. 7.2 Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop in R.________ Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, am 11. Januar 2009 einen weiteren Raubüberfall, diesmal auf den Shop der BP Tankstelle in R.________, verübt zu haben. Er habe mit maskiertem Gesicht beim Hintereingang des Tankstellenshops die Verkäuferin B.___