___ die Waffenattrappen und das Vermummungsmaterial besorgt wurden (pag. 319 Z. 32 ff.). Der Beschuldigte war mithin bei der Tatvorbereitung und später auch bei der Tatdurchführung massgeblich beteiligt. Schliesslich ist im Hinblick auf die Strafzumessung auch festzuhalten, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zugab, an Alkohol gewöhnt und nicht stark betrunken gewesen zu sein (pag. 561 Z. 22 ff.).