8 druck der vom Beschuldigten und seinem Mittäter eingesetzten Waffenattrappen gehorchten. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten bei diesem Raub schliesst sich die Kammer in Hinblick auf die Strafzumessung vollumfänglich der Würdigung der Vorinstanz an. Der Beschuldigte hatte zwar bei der Tatplanung nur eine Nebenrolle inne, nachdem D.________ bestätigte, dass die Idee zum Raub von C.________ (und ihm) gestammt habe und der Beschuldigte erst später hinzugekommen sei (pag. 253 Z. 3 ff. und 41 ff., pag. 254 Z. 3 ff., pag. 264 Z. 77 f.).