200 Z. 27 ff., pag. 248 Z. 23, pag. 250 Z. 2 ff.) als erstellt gelten. Soweit die Verteidigung an der Berufungsverhandlung hingegen explizit vorbrachte, es sei nicht abwegig, dass nicht der Beschuldigte den Angestellten befohlen habe, sich auf den Boden zu legen, sondern dass diese sich aufgrund eines bestehenden Sicherheitskonzepts so verhalten hätten, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass eine derartige Reaktion in einem bei Coop bestehenden Sicherheitskonzept so vorgesehen ist und die Angestellten entsprechend geschult werden.