612 ff.). Den entsprechenden Schuldspruch hat der Beschuldigte nicht angefochten, dieser ist in Rechtskraft erwachsen. In Zusammenhanghang mit den Vorbringen der Verteidigung zu den angeklagten Sexualdelikten ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung nicht – jedenfalls nicht explizit – bestritten wurde, dass der Beschuldigte anlässlich des Überfalls auf die Coop-Filiale tatsächlich eine Spielzeugpistole eingesetzt hatte. Selbst wenn dies aber noch bestritten wäre, müsste der Einsatz der Waffenattrappen aufgrund der eindeutigen diesbezüglichen Aussagen des Mittäters D.________ (pag. 254 Z. 22, pag. 265 Z. 94) und der beiden Opfer (pag. 199 Z. 20 ff., pag. 200 Z. 27 ff.