Weiter behauptete er, die Verkäuferinnen hätten sich von alleine auf den Boden gelegt und die Tür des Tresors sei bereits offen gestanden (pag. 319 f.). Die Vorinstanz erachtete indessen den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Insbesondere kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei von Anfang an zum Raubüberfall entschlossen gewesen. Er habe die Verkäuferin I.________ mit vorgehaltener Waffe zur Öffnung des Tresors gezwungen und dieser sowie der anderen Verkäuferin H.________ anschliessend befohlen, sich auf den Boden zu legen. Insgesamt habe der Beschuldigte bei dem Überfall keineswegs nur eine untergeordnete Rolle inne gehabt (pag. 612 ff.).