- das Schicksal der erhobenen DNA-Profile und biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. II. Sachverhalt