Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden somit - die Anschuldigungen der qualifizierten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin (Ziff. I.2.1 und 2.2. der Anklageschrift); - die allenfalls hierfür und für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes auszusprechende Sanktion; - die Verlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (unter Einbezug der Kosten der amtlichen Verteidigung); - die Zivilklage; - allfällige Entschädigungsfolgen (private Verteidigung, Privatklägerschaft);