II.3. des Urteils des Regionalgerichts. Es kann deshalb insoweit dessen Rechtskraft festgestellt werden. 6.3 Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind dagegen angefochten und von der Kammer mit voller Kognition zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden somit - die Anschuldigungen der qualifizierten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin (Ziff.